– Alle Personenbeförderungen, die nicht gewerbsmässig durchgeführt werden
– Beförderung von Personen mit einem Fahrzeug, das auf maximal 9 Personen inkl. Lenker zugelassen ist.
– Beförderung von eigenen Angestellten durch ein Unternehmen, das nicht dem Transportgewerbe angehört.
– Beförderungen, die unter die Definition «Werkverkehr» fallen: Bei dieser Beför- derungstätigkeit handelt es sich nur um eine Nebentätigkeit der ausführenden natürlichen oder juristischen Person. Die eingesetzten Fahrzeuge sind Eigentum des Unternehmens. Sie müssen zudem von einem Angehörigen des Unterneh- mens oder von der natürlichen Person selbst geführt werden. Das BAV stellt für diese Art von Personenbeförderungen eine Bescheinigung aus.
– Beförderung von Kranken, Verletzten und Personen mit Behinderung