– Alle Gütertransporte, die nicht gewerbsmässig durchgeführt werden
– Die Beförderung von Postsendungen im Rahmen öffentlicher Versorgungsdienste.
– Die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen.
– Die Beförderung von Gütern mit Lastwagen, Sattelmotorfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, deren zulässiges Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis, einschliesslich des Gesamtgewichts der Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt.
– Die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder wieder instand gesetzt worden sein;
b) die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand ab dem Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder – zum Eigengebrauch – ausserhalb des Unternehmens dienen;
c) die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden, das bei dem Unternehmen beschäftigt ist;
d) die Güter befördernden Fahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören oder von ihm auf Abzahlung gekauft oder gemietet sein, wobei sie in letzterem Fall die Voraussetzungen der Richtlinie 2006/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr erfüllen müssen. Dies gilt nicht bei Einsatz eines Ersatzfahrzeugs für die Dauer eines kurzfristigen Ausfalls des sonst verwendeten Kraftfahrzeugs;
e) die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.
– Die Beförderung von Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfsleistung in dringenden Notfällen (insbesondere bei Natur- katastrophen) bestimmten Gütern.